Abrechenbarkeit mit den Krankenkassen
Die Ausübung der Osteopathie gilt in Deutschland als Heilkunde und darf als solche nur von einem Arzt oder Heilpraktiker ausgeführt werden. Hierzu ist eine fünfjährige osteopathische Ausbildung erforderlich.
Die Honorarabrechnung erfolgt nach der Gebührenverordnung für Heilpraktiker.Dabei wird für Erwachsene ein ungefährer Stundenlohn von 100€ pro Behandlung vereinbart. Entsprechend der erbrachten Leistungen und der genutzen Therapiezeit kann dieser variieren.
Die zahlreichen Tarife der gesetzlichen und privaten Krankenkassen unterscheiden sich beim Leistungsumfang erheblich. Daher hat der Patient selbst die Erstattbarkeit vor der ersten Behandlung mit der eigenen Krankenkasse abzuklären.
Gesetzliche Krankenkasse
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Krankenkassen unter.
Private Krankenkasse
Die privaten Krankenkassen und die Beihilfe erstatten vertragsabhängig osteopathische Leistungen.
Selbstzahler
Als Selbstzahler erhalten sie eine Privatrechnung.